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Selbstanzeige nach Fahrerflucht: Wirkt sich dies strafmindernd aus?

Von Thomas R.

Letzte Aktualisierung am: 27. Februar 2024

Geschätzte Lesezeit: 4 Minuten

Wann Sie Fahrerflucht mit einer Selbstanzeige teilweise ausbügeln können

Wenn Sie bei der Polizei Selbstanzeige nach begangener Fahrerflucht erstatten, können Sie sogar straffrei davonkommen.
Wenn Sie bei der Polizei Selbstanzeige nach begangener Fahrerflucht erstatten, können Sie sogar straffrei davonkommen.

Sie können sich schneller wegen einer Fahrerflucht schuldig machen, als Sie vielleicht denken. Diese liegt nämlich nicht nur dann vor, wenn Sie einen Passanten angefahren und verletzt zurückgelassen haben.

Auch wenn Sie die Tür Ihres geparkten Autos mit zu viel Elan öffnen, dabei einen kleinen Kratzer im Lack des benachbarten Fahrzeuges hinterlassen und trotzdem losfahren, machen Sie sich wegen „unerlaubten Entfernens vom Unfallort“ nach § 142 des Strafgesetzbuches (StGB) strafbar. Fahrerflucht ist kein Kavaliersdelikt: Im schlimmsten Fall drohen als Konsequenzen bis zu drei Jahre Haft oder eine hohe Geldstrafe.

Sie haben jedoch die Möglichkeit, bei der Polizei eine Selbstanzeige zu stellen, nachdem Sie sich unerlaubt vom Unfallort entfernt haben. Weshalb lohnt sich bei Fahrerflucht eine nachträgliche Selbstanzeige? Und wie lange haben Sie nach einem Unfall Zeit, eine solche zu stellen? Das erfahren Sie in diesem Ratgeber.

FAQ: Selbstanzeige nach Fahrerflucht

Was gilt als Fahrerflucht?

Wenn Sie sich unerlaubt vom Unfallort entfernen, ohne dass Ihre Personalien festgestellt werden konnten, erfüllen Sie den Tatbestand der Fahrerflucht. Das kann sogar bei einem Kratzer zutreffen.

Wie wird Fahrerflucht geahndet?

Es droht eine Gefängnisstrafe von bis zu drei Jahren oder eine Geldstrafe, die von einem Gericht festgelegt wird, wenn Sie Fahrerflucht begehen.

Bringt eine Selbstanzeige etwas?

Bringen Sie Ihren Unfall bis zu 24 Stunden danach zur Selbstanzeige können Sie unter Umständen völlig straffrei davonkommen.

Keine Lust zu lesen? Fahrerflucht im Video erklärt

Video zur Fahrerflucht
Was passiert, wenn Sie sich unerlaubt vom Unfallort entfernen?

Was bringt Ihnen eine Selbstanzeige nach begangener Fahrerflucht?

Oft ist es einfach unser angeborener Fluchtinstinkt, der uns zumindest bei kleineren Zusammenstößen dazu antreibt, den Unfallort unerlaubt zu verlassen. Deshalb räumt der Gesetzgeber den Schuldigen in solchen Fällen noch eine zweite Chance ein, indem sie nach begangener Fahrerflucht mit einer Selbstanzeige das Strafmaß reduzieren können. Diese ist in § 124 Absatz 4 StGB verankert. Darin heißt es:

Das Gericht mildert in den Fällen der Absätze 1 und 2 die Strafe (§ 49 Abs. 1) oder kann von Strafe nach diesen Vorschriften absehen, wenn der Unfallbeteiligte innerhalb von vierundzwanzig Stunden nach einem Unfall außerhalb des fließenden Verkehrs, der ausschließlich nicht bedeutenden Sachschaden zur Folge hat, freiwillig die Feststellungen nachträglich ermöglicht.

Mit einer Selbstanzeige nach der Unfallflucht können Sie also unter Umständen gänzlich straffrei davonkommen, wenn das verantwortliche Gericht so entscheidet. Um mittels einer Selbstanzeige nach der Fahrerflucht in den Genuss einer Strafminderung zu kommen, müssen Sie laut diesem Gesetz jedoch eine Reihe von Dingen beachten.

Wann wirkt eine Selbstanzeige nach der Fahrerflucht strafmindernd?

Für eine Selbstanzeige nach  begangener Fahrerflucht haben Sie 24 Stunden Zeit.
Für eine Selbstanzeige nach begangener Fahrerflucht haben Sie 24 Stunden Zeit.

Das Gesetz stellt eine Reihe von Bedingungen auf, welche für eine Reduzierung der Strafe gegeben sein müssen:

  • Bei begangener Fahrerflucht muss die Selbstanzeige innerhalb von 24 Stunden erfolgen, nachdem es zur Kollision kam.
  • Eine Strafminderung gibt es nur dann, wenn der Unfall „außerhalb des fließenden Verkehrs“ geschehen ist. Damit sind in erster Linie Zusammenstöße auf Parkplätzen mit entsprechenden Schäden gemeint.
  • Bei dem Zusammenstoß darf „ausschließlich nicht bedeutender Sachschaden“ entstanden sein. Solch ein Schaden liegt der Rechtsprechung zufolge dann vor, wenn die Unfallinstandsetzung nicht mehr als 1.300 Euro kostet. Dabei kann die Strafe entweder gemildert werden, oder das Gericht kann ganz von einer Strafe absehen.
  • Sie müssen auch nach einer Selbstanzeige bei Fahrerflucht dazu beitragen, dass Ihr Unfallgegner Ihre Personalien und Informationen zu Ihrem Fahrzeug erhält. Dieser Feststellungspflicht können Sie aber auch nachkommen, wenn Sie sich an eine nahe gelegene Polizeidienststelle wenden (§ 142 Abs. 3 S. 1 StGB).

Zusammengefasst lässt sich sagen, dass nach begangener Fahrerflucht eine Selbstanzeige strafmindernd wirken kann oder dass das Gericht in so einem Fall sogar ganz von der Strafe absieht. Wie stark sich eine Strafe senken lässt, hängt auch von der Höhe des entstandenen Schadens ab.

Eine Anzeige können Sie prinzipiell bei jedem Polizeirevier stellen. Am praktischsten ist es dabei, wenn Sie sich an die Dienststelle wenden, welche für Ihren Wohnort zuständig ist.

Wenn Sie ein stehendes Fahrzeug beschädigt haben und dessen Fahrer nicht auffindbar ist, müssen Sie nach § 142 Absatz 1 Nr. 2 des StGB eine „angemessene Zeit“ warten, welche in der Rechtsprechung meist auf eine halbe Stunde angesetzt wird. Danach können Sie die Polizei rufen und mit ihr das weitere Vorgehen besprechen. Warten Sie eine kürzere Zeit oder hinterlassen Sie lediglich einen Zettel an der Windschutzscheibe, ohne danach die Polizei zu rufen, gilt dies ebenfalls als Fahrerflucht, die mittels Selbstanzeige abgeschwächt werden kann.

Zahlt Ihre Versicherung nach Fahrerflucht mit Selbstanzeige?

Sie können mit einer Selbstanzeige die Fahrerflucht nachträglich melden und bei Bagatellschäden sogar straffrei davonkommen.
Sie können mit einer Selbstanzeige die Fahrerflucht nachträglich melden und bei Bagatellschäden sogar straffrei davonkommen.

Wenn sich der Verursacher einer Kollision unerlaubt vom Unfallort entfernt hat, ist es häufig so, dass seine Haftpflichtversicherung zwar den ganzen entstandenen Schaden übernimmt, von dem Unfallflüchtigen danach jedoch Regress fordert.

Dies bedeutet, dass die Versicherung bis zu 5.000 Euro vom Versicherungsnehmer verlangen kann, wenn dieser gegen die Bedingungen im Versicherungsvertrag (sogenannte Obliegenheiten) verstoßen hat. Und eine Unfallflucht ohne Anzeige wird normalerweise als vorsätzlicher Verstoß gegen diese Bedingungen gewertet.

Wenn Sie hingegen über eine Unfallflucht mit nachträglicher Selbstanzeige die Polizei informieren, kann es sein, dass die Versicherung die Regressforderungen an Sie senkt oder sogar ganz darauf verzichtet, wenn es sich lediglich um Bagatellschäden handelt. Sie sollten jedoch auf jeden Fall daran denken, der Versicherung gegenüber den entstandenen Schaden mitzuteilen.

Über den Autor

Autor
Thomas R.

Thomas hat einen Abschluss in Politikwissenschaften von der Universität Jena. Er gehört seit 2018 zum Team von bussgeldkatalog.org und verfasst News und Ratgeber zu verschiedenen Themen im Verkehrsrecht.

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6 Kommentare

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  1. tirrito
    Am 11. Dezember 2020 um 19:53

    ich hatte sommer reiffen bin in rutschen gekommen und eine Firma schild angefahren bin da aber gut rausgekommen und bin 100 meter weiter gefahren bin dan sofort zur Polizei und habe das gemeldet bin dan zu einer andere Polizei gegagen und hab das gleiche auch als anzeige gemacht da die erst nicht dawür veranwortlich war hab meiner Versicherung angerufen und hab den schaden auch gemeldet nun ruf mich die Polizei weil ich eine anzeige habe wegen fahreflucht und ich mit einer straffe rechnen muss ist das so korekt

  2. Veronika d.
    Am 12. August 2020 um 16:03

    Ich habe ein Fahrzeug beim öffnen der Tür beschädigt. Bin dan weggefahren und habe beim Ausparken noch ein anderes Auto beschädigt.
    Ich habe von Zuhause die Polizei darüber sofort informiert der Schaden wurde aufgenommen da auch die andere fahrzeuginhaberin den Schaden gemeldet hat.
    Am nächsten Tag habe ich meiner versicherung
    Den Schaden gemeldet

  3. Johannes
    Am 15. September 2019 um 11:13

    Guten Morgen ich habe ein Problem und zwar habe ich mich selbstangezeigt wegen Fahrerflucht. Also das war außerhalb des fliesenden Verkehrs. Ich habe mich vorsichtshalber selber angezeigt . Ich weis nämlich nicht ob ich ihn berührt habe oder nicht. Habe letzte Woche auch schon mit der Polizei telefoniert . Und habe es ihnen erklärt . An meinem Auto ist nichts kaputt . Ich habe auf der Bremse gestanden und bin nur gerollt . Komme ich mit einem Bußgeld davon ? Soll ich versuchen den beschuldigen ausfindig zu machen und mich mit ihm mal in Verbindung setzten? Dannach mit der Polizei telefonieren das alles geklärt ist und meine Versicherung den Schaden ihm bezahlt ?

  4. KH
    Am 9. Mai 2019 um 8:54

    Ich hatte einen Unfall, in dem ich auf einer Verkehrsinsel zwei Poller beschädigt habe. Ein hinter der Verkehrsinsel geparkter PKW war nach meinem Eindruck nicht beschädigt. Den Schaden an den Pollen habe ich innerhalb von 24 St. gemeldet. Es wurde von der Polizei dann später am geparkten PKW dennoch ein Schaden bemerkt. Auf eine entsprechende Zeitungsanzeige habe ich mich dann unverzüglich bei der Polizei als Verursacher gemeldet. Was erwartet mich?

  5. Bobby
    Am 21. November 2018 um 18:08

    Hallo, heute hat jemand den Seitenspiegel meines auf einem Parkplatz geparkten Autos angestoßen, aber weggefahren. Jetzt ist der Spiegel kapput. Was soll ich machen? Es gibt keine Überwachungskamera.

    MfG
    Bobby

    • bussgeldkatalog.org
      Am 23. November 2018 um 17:40

      Hallo Bobby,

      wenden Sie sich in diesem Fall am besten an einen Anwalt für Verkehrsrecht. Dieser weiß, wie in solch einer Situation vorzugehen ist.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

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