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Fahreignungsregister – Die neue Verkehrssünderkartei

Bis zum 1. Mai 2014 gab es das altbewährte 18-Punkte-System im damals noch als „Verkehrszentralregister“ bezeichneten Punktekonto in Flensburg. Im Zuge einer Reform des Punktesystems wurde das Verkehrszentralregister in Flensburg umbenannt. Fortan heißt es Fahreignungsregister (kurz: FAER). Geführt wird es nach wie vor in Flensburg beim Kraftfahrt-Bundesamt (KBA).

Kraftfahrer können jederzeit eine Auskunft aus dem Fahreignungsregister einholen.
Kraftfahrer können jederzeit eine Auskunft aus dem Fahreignungsregister einholen.

Doch nicht nur der Name der Datenbank hat sich geändert. Auch das Punktesystem als solches ist seitdem ein anderes. Im folgenden Ratgeber klären wir Sie über sämtliche Fragen rund um das Thema „Fahreignungsregister“ auf. Unter anderem geben wir einen Überblick zu den Fragen: Was wurde im Zuge der Reform geändert? Nach welchem System bemessen sich die Eintragungen nunmehr? Und wie viele Punkte dürfen im Fahreignungsregister vermerkt sein, bevor die Fahrerlaubnis entzogen wird?

Inhalt: Fahreignungsregister – Die neue Verkehrssünderkartei

  • 1 Die Reform des Punktesystems
  • 2 Welche Daten werden im Fahreignungsregister gespeichert?
    • 2.1 Einsichtnahme in das Fahreignungsregister
    • 2.2 Die Tilgung der Einträge
    • 2.3 Fazit

Die Reform des Punktesystems

Das neue Punktesystem wurde am 1. Mai 2014 eingeführt. Das alte System nach dem in Flensburg geführten Verkehrszentralregister kannte eine Punkteskala von 1 bis 18. Die Berechnung wurde nunmehr abgeändert in ein System, welches maximal eine Anzahl von acht Punkten vorsieht.

Wussten Sie schon?

Die Tilgungsfrist der Punkte ist die Zeitspanne bis zum Erlöschen der abgelaufenen Punkte.

Ab dem achten Punkt wird seither der Führerschein eingezogen und die Fahrerlaubnis entzogen. Die jeweiligen Verkehrsverstöße sehen mittlerweile aber auch entsprechend weniger Punkte vor als zuvor.

Sinn und Zweck der Reform war es, das System zu vereinfachen. Die jeweiligen Verstöße im Straßenverkehr sollten zudem eine neue Bewertung erfahren. Dabei wird nach wie vor differenziert nach dem Schweregrad der einzelnen Verstöße. Allerdings werden leichte Verstöße nicht mehr mit Punkten im Flensburger Fahreignungsregister sanktioniert. Gleichzeitig wird hingegen bei schweren oder besonders schweren Verstößen die Tilgungsfrist verlängert.

Mit dem achten Punkt im Fahreignungsregister wird dem Verkehrssünder die Fahrerlaubnis entzogen.
Mit dem achten Punkt im Fahreignungsregister wird dem Verkehrssünder die Fahrerlaubnis entzogen.
Das neue 8-Punkte-System ist dabei wie eine Art Punkte-Tacho aufgebaut. Solange im Fahreignungsregister drei Punkte oder weniger vermerkt sind, ist für den Betroffenen alles im „grünen Bereich“.

Ab einem Punktestand im Fahreignungsregister zwischen vier und fünf wird der Betroffene ermahnt. Er befindet sich sozusagen im „gelben Bereich“. Bis auf eine kostenpflichtige Zusendung der Ermahnung hat der Verkehrssünder hier jedoch noch nichts zu befürchten.

Neben einer Ermahnung erhält der Betroffene von Seiten des Kraftfahrt-Bundesamtes den Hinweis, an einem Fahreignungsseminar teilnehmen zu können zwecks Punkteabbau.

Sozusagen im „roten Bereich“ ist ein Autofahrer ab einem Stand von sechs bis sieben Punkten im Fahreignungsregister in Flensburg. Erreicht ein Fahrer einen Punktestand in diesem Bereich, wird ihm eine ebenfalls kostenpflichtige Verwarnung zugesandt.

Erreicht der Betroffene schließlich die acht Punkte beim KBA, wird der Führerschein eingezogen und die Fahrerlaubnis entzogen.

Welche Daten werden im Fahreignungsregister gespeichert?

Im Fahreignungsregister werden verschiedene Daten gespeichert.
Im Fahreignungsregister werden verschiedene Daten gespeichert.

Im Fahreignungsregister in Flensburg werden die folgenden Daten gespeichert:

  • rechtskräftige Entscheidungen von Strafgerichten wegen einer Straftat, die in Anlage 13 der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) genannt ist, soweit sie auf Strafe, Verwarnung mit Strafvorbehalt erkennen oder einen Schuldspruch enthalten,
  • rechtskräftige Entscheidungen von Strafgerichten, die eine Entziehung der Fahrerlaubnis, eine isolierte Sperre oder ein Fahrverbot anordnen sowie Entscheidungen der Strafgerichte, die die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis anordnen,
  • rechtskräftige Entscheidungen wegen einer Ordnungswidrigkeit nach den § 24, § 24a oder § 24c StVG, soweit sie in Anlage 13 FeV genannt ist und gegen den Betroffenen eine Geldbuße von mindestens 60 Euro festgesetzt oder ein Fahrverbot angeordnet wurde
  • rechtskräftige Entscheidungen wegen einer Ordnungswidrigkeit nach § 10 Gefahrgutbeförderungsgesetz, soweit sie in Anlage 13 FeV genannt ist, sowie
  • bestimmte Entscheidungen der Fahrerlaubnisbehörde nach der Fahrerlaubnis-Verordnung.

Einsichtnahme in das Fahreignungsregister

Früher wurde das Fahreignungsregister noch als Verkehrszentralregister bezeichnet.
Früher wurde das Fahreignungsregister noch als Verkehrszentralregister bezeichnet.
Bereits vor der Reform war es möglich, sich als Kraftfahrer eine Auskunft aus dem damaligen Verkehrszentralregister einzuholen. Im Rahmen von Gerichtsverhandlungen oder Ermittlungsverfahren, die im Zusammenhang mit Verkehrsstraftaten stehen, wurde ferner ein Auszug aus dem Verkehrszentralregister verlesen.

Daran hat sich auch mit der Einführung des neuen Systems und der damit verbundenen Umbenennung nichts geändert. Auch nach der Reform herrscht dieselbe Transparenz wie zuvor. Wer seinen Punktestand erfragen möchte, der kann zu diesem Zweck eine Auskunft aus dem Fahreignungsregister einholen und seinen Punktestand abfragen.

Der Registerauszug ist kostenlos und kann schriftlich per Brief oder mit neuem Personalausweis per Internet angefordert werden. Alternativ kann über das Fahreignungsregister auch eine Auskunft direkt vor Ort eingeholt werden.

Das Kraftfahrt-Bundesamt hat neben dem Standort in Flensburg noch einen weiteren in Dresden.

Sofern Sie eine persönliche Auskunft aus dem FAER einholen möchten, müssen Sie sich ausweisen. Dies können Sie entweder durch einen gültigen

  • Personalausweis
  • Reisepass oder
  • behördlichen Dienstausweis

tun.

Sollten Sie ein Interesse daran haben, die Auskunft aus dem Fahreignungsregister über den postalischen Weg einzuholen, müssen Sie dafür beim KBA Folgendes angeben bzw. einreichen:

  • Ihre Personaldaten nebst amtlich beglaubigter Unterschrift
  • Die Kopie Ihres gültigen Personalausweises (dabei Vorder– und Rückseite) oder Ihres Reisepasses
Auf der Webseite des KBA finden Sie zudem einen entsprechenden Vordruck zur Antragstellung.

Nach wie vor herrscht auch eine Transparenz gegenüber den Gerichten und Ermittlungsbehörden. Diese können einen Auszug aus dem Fahreignungsregister eines Beschuldigten einholen.

Die Tilgung der Einträge

Das Fahreignungsregister wird beim Kraftfahrt-Bundesamt in Flensburg geführt.
Das Fahreignungsregister wird beim Kraftfahrt-Bundesamt in Flensburg geführt.
Eintragungen im Fahreignungsregister unterliegen der Tilgung. Nach einer bestimmten Frist, die sich aus § 29 des Straßenverkehrsgesetzes (kurz: StVG) ergibt, und dem Ablauf einer zusätzlichen Überliegefrist werden die Eintragungen im Register wieder gelöscht. Hierbei ist von Punkteverfall die Rede.

Die Tilgungsfristen der Eintragungen im Fahreignungsregister sind gestaffelt.

  • Zweieinhalb Jahre bei Ordnungswidrigkeiten, die mit einem Punkt eingetragen werden. Dies ergibt sich aus § 29 Abs. 1 Nr. 1 StVG.
  • Fünf Jahre bei Ordnungswidrigkeiten, die mit zwei Punkten eingetragen werden; bei Straftaten, die nicht zu einem Fahrerlaubnisentzug führten; bei Mitteilungen über die Teilnahme an einem Fahreignungsseminar, einem Aufbauseminar, einem besonderen Aufbauseminar oder einer verkehrspsychologischen Beratung und bei Verboten oder Beschränkungen, ein fahrerlaubnisfreies Fahrzeug zu führen. Dies ist § 29 Abs. 1 Nr. 2 StVG zu entnehmen.
  • Zehn Jahre bei Straftaten, die zu einem Fahrerlaubnisentzug oder einer isolierten Sperre geführt haben; bei einer behördlichen Entziehung der Fahrerlaubnis und bei einem Verzicht auf die Fahrerlaubnis. Zu entnehmen ist dies § 29 Abs. 1 Nr. 3 StVG.

Die Frist zur Tilgung einer Eintragung im Fahreignungsregister beginnt mit dem Tag der Rechtskraft der entsprechenden gerichtlichen Entscheidung bzw. mit Bestandskraft des jeweiligen amtlichen Bescheides.

Eintragungen im Fahreignungsregister werden nach einer bestimmten Zeit wieder getilgt.
Eintragungen im Fahreignungsregister werden nach einer bestimmten Zeit wieder getilgt.
Sofern die Fahrerlaubnis entzogen oder aber auf sie verzichtet wurde, beginnt die Frist erst mit der Neuerteilung. Erfolgt hingegen keine Neuerteilung, beginnt die Frist fünf Jahre nach dem Tag der Entziehung.

Vor der Reform des Punktesystems waren Eintragungen im Fahreignungsregister übrigens erst dann zu tilgen, wenn für alle vorhandenen Eintragungen die Voraussetzungen der Tilgung eingetreten waren. Dabei waren Ordnungswidrigkeiten aber in der Regel trotzdem nach fünf Jahren zu tilgen.

Diese als sogenannte Ablaufhemmung bezeichnete Regelung wurde im Zuge der Reform abgeschafft. Die Tilgungsfristen zu den Punkten im Fahreignungsregister laufen nunmehr unabhängig voneinander.

Fazit

Zusammenfassend lassen sich folgende Aspekte festhalten:

  • Seit der Reform sieht das Fahreignungsregister ein 8-Punkte-System vor.
  • Mit dem Erreichen des achten Punktes verliert der Fahrer seine Fahrerlaubnis.
  • Betroffene können ihren Punktestand im Fahreignungsregister jederzeit abfragen.
  • Gerichte und Staatsanwaltschaften können aus dem Fahreignungsregister einen Auszug einholen.
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Comments

  1. S. D. says

    11. September 2017 at 21:15

    Sehr geehrte Damen und Herren ,

    da ich 2004 Fahrerflucht begannen hatte stellt sich bei mir die Frage warum die Eintragung zwecks Tatbestand im Verkehrszentralregister in Flensburg immer noch nicht gelöscht würde ?
    Denn laut meines Wissens sollte diese Eintragung nach zehn Jahren verjährt beziehungsweise gelöscht sein.

    Da ich meinen Busfuhrerschein seit kurzem bestanden habe und daraufhin mich für mehrere Stellen im Busunternehmen beworben habe, weiß ich nicht ob die Eintragung im Verkehrsregister wegen Fahrerflucht für mich zum Verhängnis werden kann ?

    Ich würde mich dankend sehr darüber freuen wenn sie mir diesbezüglich eine Antwort zuschicken können.

    Mit freundlichen Grüßen

    Sener Demir

    Antworten
    • www.fahrerflucht.org says

      9. Oktober 2017 at 9:42

      Hallo R.D.,
      § 29 Straßenverkehrsgesetz (StvG) sieht gestaffelte Tilgungsfristen vor. Bei Fragen zu Ihren Einträgen im Verkehrszentralregister können sie Auskunft beim Kraftfahrtbundesamt einholen. Bei Unstimmigkeiten und zu der Frage, wie Sie sich nun am besten verhalten und vorgehen sollen, kann Sie auch ein Rechtsanwalt beraten.
      Ihr fahrerflucht.org-Team

      Antworten

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