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Fahrerflucht ohne Schaden: Ist eine Strafe unabdingbar?

Von Thomas R.

Letzte Aktualisierung am: 27. Februar 2024

Geschätzte Lesezeit: 3 Minuten

Eine Frage der Definition

Fahrerflucht ohne Schaden: Eine Strafe kann unerwartet kommen.
Fahrerflucht ohne Schaden: Eine Strafe kann unerwartet kommen.

Kommt es zu einem Unfall im Straßenverkehr, besteht die Pflicht, Verletzten unverzüglich zu Hilfe zu kommen. Aber auch wenn nur ein Sachschaden vorliegt, dürfen sich Beteiligte nicht einfach vom Ort des Geschehens entfernen.

Andernfalls gilt der Tatbestand „Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort“ als erfüllt, der auch als Fahrerflucht bekannt ist.

Doch handelt es sich auch um Fahrerflucht, wenn kein Schaden entstanden ist? Der vorliegende Ratgeber ist verfasst worden, um diese Frage eingängig zu beantworten.

Hier erfahren Sie, ob eine Unfallflucht ohne Schaden möglich ist, was der Gesetzgeber zu dieser Frage sagt und welches Verhalten nach einem Unfall mit und ohne ersichtliche Schäden zu empfehlen ist.

FAQ: Fahrerflucht ohne Schaden

Ist es Unfallflucht, wenn kein Schaden entstanden ist?

Nein. Eine Unfallflucht setzt voraus, dass es einen Geschädigten oder einen Schaden an einer Sache gibt.

Also kann ich einfach weiterfahren?

Nicht unbedingt. Auch wenn Sie keinen Schaden sehen, bedeutet das nicht zwingend, dass es keinen gibt. Daher sollten Sie dennoch eine angemessene Zeit lang warten und die Polizei kontaktieren.

Was soll ich machen, wenn mir Fahrerflucht vorgeworfen wird?

Auch wenn es bei dem Unfall Ihrer Meinung nach zu keinem Schaden gekommen ist, können Sie sich einer ungerechtfertigten Anzeige gegenübersehen. Kontaktieren Sie in so einem Fall einen Anwalt für Verkehrsrecht.

Keine Lust zu lesen? Fahrerflucht im Video erklärt

Video zur Fahrerflucht
Was passiert, wenn Sie sich unerlaubt vom Unfallort entfernen?

Das sagt das Gesetz zur Definition der Fahrerflucht

Soll geklärt werden, wie mit einer Fahrerflucht umzugehen ist, wenn kein Schaden entstanden ist, muss zunächst der eigentliche Begriff verständlich sein. Dafür lohnt sich ein Blick in § 142 Strafgesetzbuch (StGB). In Absatz 1 des Paragraphen steht geschrieben:

Ein Unfallbeteiligter, der sich […] vom Unfallort entfernt, bevor er

  1. zugunsten der anderen Unfallbeteiligten und der Geschädigten die Feststellung seiner Person, seines Fahrzeugs und der Art seiner Beteiligung durch seine Anwesenheit und durch die Angabe, daß er an dem Unfall beteiligt ist, ermöglicht hat oder
  2. eine nach den Umständen angemessene Zeit gewartet hat, ohne daß jemand bereit war, die Feststellungen zu treffen,

wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

Der Gesetzgeber erklärt hier genau, wann Fahrerflucht besteht und welches Strafmaß dabei Anwendung findet. Es muss in jedem Fall ein Unfall vorliegen. Und dieser setzt in seiner Definition voraus, dass mindestens ein Fahrzeug oder eine Person einen Schaden davongetragen hat. Damit der Tatbestand erfüllt ist, muss ein Unfallbeteiligter also zumindest bedingt vorsätzlich handeln. Das bedeutet: Er muss damit rechnen, dass ein Verkehrsunfall, an dem er beteiligt war, zu einem nicht belanglosen Schaden geführt hat und dann den Ort des Geschehens verlassen.

Doch selbst wenn eine Fahrerflucht ohne Schaden nicht wirklich möglich ist, sollten Sie sich als Beteiligter niemals unverzüglich vom Ort des Geschehens entfernen. In jedem Fall müssen Sie eine angemessene Zeit auf den anderen Fahrzeugbesitzer oder die Polizei warten. Im nächsten Abschnitt erfahren Sie, warum das so ist.
Eine Fahrerflucht ohne Schaden ist theoretisch nicht möglich. Nicht sichtbare Schäden können jedoch unerwartet Anzeigen nach sich ziehen.
Eine Fahrerflucht ohne Schaden ist theoretisch nicht möglich. Nicht sichtbare Schäden können jedoch unerwartet Anzeigen nach sich ziehen.

Vorsicht ist geboten: Schäden können unscheinbar sein

Nach einem Unfall ist kein Schaden ersichtlich? Fahrerflucht kann Ihnen trotzdem unverhofft vorgeworfen werden. Nicht jeder Schadensfall ist von außen immer direkt erkennbar. Daher unsere Empfehlung: Bleiben Sie tagsüber mindestens 30 Minuten am Ort des Vorfalls, wenn keine gegnerische Partei anwesend ist und sich der Unfall tagsüber ereignete.

In der Dunkelheit der Nacht gelten auch 15 bis 20 Minuten als angemessen. Erscheint bis dahin immer noch niemand am Unfallort, kontaktieren Sie die Polizei und halten Sie alle wichtigen Antworten für die Beamten bereit.

Es gilt also festzuhalten: Auch nach einem Unfall ohne ersichtlichen Schaden kann Fahrerflucht vorliegen, wenn Sie nur einen Zettel befestigen und nicht Polizei informieren.

Es gilt also auch bei einem Parkrempler ohne offensichtlichen Schaden: Vermeiden Sie Fahrerflucht, in dem Sie eine angemessene Wartezeit einhalten und die Polizeibeamten informieren. Wird Ihnen jedoch Fahrerflucht vorgeworfen, sollten Sie sich immer an einen Anwalt für Verkehrsrecht wenden. Allein können die drohenden Strafen nur schwer abgewendet werden. Eine Fahrerflucht ohne Schaden rechtfertigt jedoch keine Anzeige.

Über den Autor

Autor
Thomas R.

Thomas hat einen Abschluss in Politikwissenschaften von der Universität Jena. Er gehört seit 2018 zum Team von bussgeldkatalog.org und verfasst News und Ratgeber zu verschiedenen Themen im Verkehrsrecht.

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